Kurztitel
Gebrauchsmustergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.04.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GMG
Index
26/03 Patentrecht
Text
§ 24.
Bei der Registrierung, die gleichzeitig mit der Veröffentlichung (§ 23) zu erfolgen hat, sind in das vom Patentamt geführte Gebrauchsmusterregister (§ 31) aufzunehmen:
der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
der Name und der Sitz bzw. der Wohnsitz des Gebrauchsmusterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
gegebenenfalls der Name sowie der Wohnsitz des Erfinders.
Anmerkung
Zur Z 6: siehe § 8.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Gesetzesnummer
10003230
Dokumentnummer
NOR12037472
Alte Dokumentnummer
N2199434358J