Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Richtwertgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
31.12.2025
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RichtWG
Index
20/05 Wohn- und Mietrecht
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
Inkrafttreten, Vollzugsklausel
(1)Absatz eins,Der I. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.Der römisch eins. Abschnitt tritt mit 1. Dezember 1993 in Kraft.
(1a)Absatz eins a,§ 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, tritt mit 31. März 2009 in Kraft.Paragraph 5, Absatz eins und 2 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, tritt mit 31. März 2009 in Kraft. (1b)Absatz eins b,§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 176/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 3. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2025; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung. (1c)Absatz eins c,§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, BGBl. I Nr. 176/2023, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 4. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die durch das 3. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2023,, für den 1. April 2025 vorgesehene Veränderung der Richtwerte entfällt. (1d)Absatz eins d,§ 5 Abs. 2 in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 114/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2026.Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des 5. Mietrechtlichen Inflationslinderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2025,, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2026. (2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde der Abschnitt II als § 10 dokumentiert.
Im RIS seit
30.12.2025
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003166
Dokumentnummer
NOR40273704