Bundesrecht konsolidiert: Richtwertgesetz § 3, Fassung vom 15.10.2024

Richtwertgesetz § 3

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Ermittlung des Richtwertes

Paragraph 3,
  1. Absatz einsBei der Ermittlung des Richtwertes ist vom Herstellungswert (Paragraph 6, Absatz 3, des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) einer gut ausgestatteten geförderten Neubaumietwohnung in einem mehrgeschossigen Gebäude mit mindestens 4 Wohnungen auszugehen. Es sind dabei aber nur geförderte Neubaumietwohnungen heranzuziehen, bei denen eine förderungsrechtliche Begrenzung der (förderbaren) Baukosten oder des zulässigen Hauptmietzinses gegeben ist.
  2. Absatz 2Der Grundkostenanteil je Quadratmeter Nutzfläche errechnet sich aus den Grundkosten, die während des Kalenderjahres 1992 den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes tatsächlich zugrunde gelegt wurden.
  3. Absatz 3Zur Ermittlung der Baukosten je Quadratmeter Nutzfläche sind die am 31. Dezember 1992 geltenden Vorschriften des jeweiligen Landes über die förderbaren Baukosten zugrunde zu legen. Fehlen solche Vorschriften, sind die Baukosten zugrunde zu legen, die sich aus den Förderungszusicherungen des jeweiligen Landes im Kalenderjahr 1992 ergeben.
  4. Absatz 4Von den Baukosten gemäß Absatz 3, sind jene Baukostenanteile abzuziehen, die für die Errichtung solcher Gebäudeteile üblicherweise anfallen, die nach den am 31. Dezember 1992 geltenden Wohnbauförderungsvorschriften des jeweiligen Landes zwar gefördert werden, aber dem typischen Althausbestand nicht entsprechen, nämlich Einstell- oder Abstellplätze (Garagen), Aufzugsanlagen, gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen und Gemeinschaftsanlagen oder -räume (Fahrrad- und Kinderwagenabstellplätze, Hobbyräume, Schutzräume, modern ausgestattete Waschküchen, Gemeinschaftsantennen, Saunen) sowie solche Baukostenanteile, die bautechnischen Erschwernissen zuzurechnen sind.
  5. Absatz 5Es ist jeweils ein Durchschnittswert der Grundkostenanteile und der Baukosten des jeweiligen Landes heranzuziehen, der in bezug auf die Wohnnutzfläche zu gewichten ist.
  6. Absatz 6Die betragsmäßige Ermittlung des Richtwerts erfolgt, indem zunächst 4 vH des Grundkostenanteils (Absatz 2 und 5) und 5,5 vH der Baukosten (Absatz 3 bis 5) zusammengezählt und sodann von der errechneten Summe 5 vH der Kosten für die Errichtung von Aufzugsanlagen und gemeinsamen Wärmeversorgungsanlagen (fiktiver Erhaltungsaufwand) abgezogen werden; der Richtwert beträgt ein Zwölftel der sich daraus ergebenden Differenz.

Schlagworte

Einstellplatz, Gemeinschaftsraum, Fahrradabstellplatz

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037195

Alte Dokumentnummer

N2199331726J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P3/NOR12037195