Bundesrecht konsolidiert: Richtwertgesetz § 5, Fassung vom 24.07.2006

Richtwertgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

24.07.2006

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Wertsicherung der Richtwerte

Paragraph 5,

Die Richtwerte vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index im Jahresabstand gegenüber dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung oder gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertveränderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Schlagworte

Valorisierung

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR40022133

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P5/NOR40022133