Bundesrecht konsolidiert: Richtwertgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Richtwertgesetz § 2

Kurztitel

Richtwertgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 800/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RichtWG

Index

20/05 Wohn- und Mietrecht

Text

Mietrechtliche Normwohnung

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie mietrechtliche Normwohnung ist eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 Quadratmeter und 130 Quadratmeter in brauchbarem Zustand, die aus Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und einer dem zeitgemäßen Standard entsprechenden Badegelegenheit (Baderaum oder Badenische) besteht, über eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
  2. Absatz 2Ein Gebäude befindet sich dann in ordnungsgemäßem Erhaltungszustand, wenn der Zustand seiner allgemeinen Teile nicht bloß vorübergehend einen ordentlichen Gebrauch der Wohnung gewährleistet. Ordnungsgemäß ist der Erhaltungszustand des Gebäudes jedenfalls dann nicht, wenn im Zeitpunkt der Vermietung Erhaltungsarbeiten im Sinn des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG anstehen.
  3. Absatz 3Die durchschnittliche Lage (Wohnumgebung) ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung und der Erfahrung des täglichen Lebens zu beurteilen, wobei eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, höchstens als durchschnittlich einzustufen ist.

Schlagworte

dringliche Erhaltungsarbeiten, privilegierte Erhaltungsarbeiten, Gründerzeitviertel

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Gesetzesnummer

10003166

Dokumentnummer

NOR12037194

Alte Dokumentnummer

N2199331725J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/800/P2/NOR12037194