Bundesrecht konsolidiert: Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 31, Fassung vom 18.03.2024

Privatstiftungsgesetz Art. 1 § 31

Kurztitel

Privatstiftungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 694/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 31

Inkrafttretensdatum

01.09.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PSG

Index

20/13 Sonstiges Privatrecht Allgemein

Text

Sonderprüfung

Paragraph 31,
  1. Absatz einsJedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder kann zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen.
  2. Absatz 2Das Gericht hat die Sonderprüfung anzuordnen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind.
  3. Absatz 3Die Bestellung eines Sonderprüfers kann auf Antrag von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Auf Antrag entscheidet das Gericht je nach den Ergebnissen der Sonderprüfung, ob die Kosten vom Antragsteller oder von der Privatstiftung zu tragen oder verhältnismäßig aufzuteilen sind. Erweist sich der Antrag nach dem Ergebnis der Sonderprüfung als unbegründet und trifft die Antragsteller Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, so haften sie der Privatstiftung für den aus der Sonderprüfung entstehenden Schaden als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Im übrigen gelten für die Sonderprüfung und die Bestellung des Sonderprüfers Paragraph 20, Absatz 2 und 3 und Paragraph 21, Absatz 2, Hinsichtlich des Auskunftsrechts gilt Paragraph 272, HGB sinngemäß.
  5. Absatz 5Das Gericht hat auf Grund der Ergebnisse der Sonderprüfung festzustellen, ob die behaupteten Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind, und für die erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Stiftungszwecks Sorge zu tragen.

Anmerkung

Handelsgesetzbuch (HGB) ab 1.1.2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB), vgl. BGBl. I Nr. 120/2005.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2016

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037037

Alte Dokumentnummer

N2199330458J