Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß Paragraph 6, Absatz eins, des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.