Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 11, Fassung vom 07.07.2019

Fortpflanzungsmedizingesetz § 11

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

Paragraph 11,

Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (Paragraph 5, Absatz 2,) vorgenommen werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2017

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P11/NOR40168498