Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
31.12.2004
Außerkrafttretensdatum
23.02.2015
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Freiwilligkeit der Mitwirkung
Benachteiligungsverbot
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsKein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.
(2)Absatz 2Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR40059100