Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
23.02.2015
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsEntwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
(2)Absatz 2Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.
(3)Absatz 3Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR12036056
Alte Dokumentnummer
N2199220657J