Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 9, Fassung vom 30.12.2004

Fortpflanzungsmedizingesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

Paragraph 9,
  1. Absatz einsEntwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.
  2. Absatz 2Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.
  3. Absatz 3Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036056

Alte Dokumentnummer

N2199220657J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P9/NOR12036056