Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 7, Fassung vom 30.12.2004

Fortpflanzungsmedizingesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Beratung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.
  2. Absatz 2Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.
  3. Absatz 3Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch ein Gericht oder einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (Paragraph 8,) voranzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036054

Alte Dokumentnummer

N2199220655J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P7/NOR12036054