Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 6, Fassung vom 30.12.2004

Fortpflanzungsmedizingesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

Paragraph 6,
  1. Absatz einsKein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.
  2. Absatz 2Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036053

Alte Dokumentnummer

N2199220654J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P6/NOR12036053