Bundesrecht konsolidiert: Fortpflanzungsmedizingesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Fortpflanzungsmedizingesetz § 7

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Beratung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDer Arzt hat spätestens 14 Tage vor einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten oder eine dritte Person, der Eizellen entnommen werden, in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache insbesondere über folgende Umstände aufzuklären und zu beraten:
    1. Ziffer eins
      die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit,
    2. Ziffer 2
      die Methode, deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die Tragweite des Eingriffs,
    3. Ziffer 3
      die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind,
    4. Ziffer 4
      die im Rahmen des Eingriffs angewendeten Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,
    5. Ziffer 5
      die mit dem Eingriff verbundenen Unannehmlichkeiten und Komplikationen,
    6. Ziffer 6
      die allenfalls erforderlichen Nachbehandlungen und möglichen Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau, und
    7. Ziffer 7
      die mit dem Eingriff zusammenhängenden Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten.
    Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.
  2. Absatz 2Der Arzt hat den Ehegatten, eingetragenen Partnern oder Lebensgefährten oder dritten Personen, deren Samen oder Eizellen verwendet werden, eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung vorzuschlagen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren.
  3. Absatz 3Die Beratung oder Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten soll sich insbesondere auf die für die Eltern und das Kind mit der Verwendung von Samen oder Eizellen dritter Personen verbundenen Herausforderungen beziehen.
  4. Absatz 4Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (Paragraph 8,) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden sollen.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168494

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P7/NOR40168494