Bundesrecht konsolidiert: Liegenschaftsbewertungsgesetz § 9, Fassung vom 15.03.2025

Liegenschaftsbewertungsgesetz § 9

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Allgemeine Erfordernisse des Gutachtens

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDas Bewertungsgutachten hat zu enthalten
    1. Ziffer eins
      den Zweck des Gutachtens, den Bewertungsstichtag, den Tag der Besichtigung der Sache und die dabei anwesenden Personen sowie die verwendeten Unterlagen;
    2. Ziffer 2
      den Befund mit einer Beschreibung der Sache nach ihren Wertbestimmungsmerkmalen und ihren sonstigen, für die Bewertung bedeutsamen Eigenschaften tatsächlicher oder rechtlicher Art;
    3. Ziffer 3
      die Bewertung unter Darlegung des angewendeten Wertermittlungsverfahrens und der Gründe für die Auswahl des angewendeten Verfahrens oder der allenfalls angewendeten Verfahrensverbindung.
  2. Absatz 2Wenn mit der zu bewertenden Sache Rechte oder Lasten verbunden sind, muß angegeben und begründet werden, inwieweit sie den Wert der Sache beeinflussen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035990

Alte Dokumentnummer

N2199219631J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/150/P9/NOR12035990