Bundesrecht konsolidiert: Liegenschaftsbewertungsgesetz § 5, Fassung vom 15.03.2025

Liegenschaftsbewertungsgesetz § 5

Kurztitel

Liegenschaftsbewertungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 150/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LBG

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Text

Ertragswertverfahren

Paragraph 5,
  1. Absatz einsIm Ertragswertverfahren ist der Wert der Sache durch Kapitalisierung des für die Zeit nach dem Bewertungsstichtag zu erwartenden oder erzielten Reinertrags zum angemessenen Zinssatz und entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer der Sache zu ermitteln (Ertragswert).
  2. Absatz 2Hiebei ist von jenen Erträgen auszugehen, die aus der Bewirtschaftung der Sache tatsächlich erzielt wurden (Rohertrag). Durch Abzug des tatsächlichen Aufwands für Betrieb, Instandhaltung und Verwaltung der Sache (Bewirtschaftungsaufwands) und der Abschreibung vom Rohertrag errechnet sich der Reinertrag; die Abschreibung ist nur abzuziehen, soweit sie nicht bereits bei der Kapitalisierung berücksichtigt wurde. Bei der Ermittlung des Reinertrags ist überdies auf das Ausfallwagnis und auf allfällige Liquidationserlöse und Liquidationskosten Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 3Sind die tatsächlich erzielten Erträge in Ermangelung von Aufzeichnungen nicht erfaßbar oder weichen sie von den bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache erzielbaren Erträgen ab, so ist von jenen Erträgen, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung der Sache nachhaltig hätten erzielt werden können, und dem bei einer solchen Bewirtschaftung entstehenden Aufwand auszugehen; dafür können insbesondere Erträge vergleichbarer Sachen oder allgemein anerkannte statistische Daten herangezogen werden.
  4. Absatz 4Der Zinssatz zur Ermittlung des Ertragswertes richtet sich nach der bei Sachen dieser Art üblicherweise erzielbaren Kapitalverzinsung.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10003036

Dokumentnummer

NOR12035986

Alte Dokumentnummer

N2199219627J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/150/P5/NOR12035986