Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Liegenschaftsbewertungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LBG
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Text
Bewertungsgrundsatz
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz einsSofern durch Gesetz oder Rechtsgeschäft nichts anderes bestimmt wird, ist der Verkehrswert der Sache zu ermitteln.
(2)Absatz 2Verkehrswert ist der Preis, der bei einer Veräußerung der Sache üblicherweise im redlichen Geschäftsverkehr für sie erzielt werden kann.
(3)Absatz 3Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10003036
Dokumentnummer
NOR12035983
Alte Dokumentnummer
N2199219624J