Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 13, Fassung vom 19.07.2018

Kapitalmarktgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

26.11.2015

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Emissionskalender

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben. Der Anbieter hat weiters zum Zwecke der eindeutigen Identifikation der zu meldenden Emission im Falle von Wertpapieren oder verbrieften Veranlagungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, die von der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft (inländische ISIN Vergabestelle) oder einer ausländischen ISIN Vergabestelle vergebene ISIN oder eine gleichwertige Identifikation bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 10, 12 und 13.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.
  4. Absatz 4Wenn die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Absatz eins, übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen den begründeten Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß Paragraph 2, erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich die FMA in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an die FMA gemäß Absatz 4, fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2015

Im RIS seit

10.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40173266

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P13/NOR40173266