Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 11, Fassung vom 19.07.2018

Kapitalmarktgesetz § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 62/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2012

Außerkrafttretensdatum

20.07.2019

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Prospekthaftung

Paragraph 11,
  1. Absatz einsJedem Anleger haften für den Schaden, der ihm im Vertrauen auf die Prospektangaben oder die sonstigen nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben (Paragraph 6,), die für die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen erheblich sind, entstanden ist,
    1. Ziffer eins
      der Emittent für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospekterstellung herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Angaben,
    2. Ziffer 2
      der Prospektkontrollor für durch eigenes Verschulden oder durch Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
    3. Ziffer 2 a
      der Prospektkontrollor von Prospekten für Veranlagungen jedoch nur für durch eigenes grobes Verschulden oder grobes Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zur Prospektkontrolle herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen,
    4. Ziffer 2 b
      bei Prospekten von Wertpapieren, die zum Handel an der Wiener Börse zugelassen wurden, die Wiener Börse AG, jedoch nur für durch eigenes Verschulden oder Verschulden ihrer Leute oder sonstiger Personen, deren Tätigkeit zu Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, herangezogen wurde, erfolgte unrichtige oder unvollständige Stellungnahmen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 c,,
    5. Ziffer 3
      derjenige, der im eigenen oder im fremden Namen die Vertragserklärung des Anlegers entgegengenommen hat und der Vermittler des Vertrages, sofern die in Anspruch genommene Person den Handel oder die Vermittlung von Wertpapieren oder Veranlagungen gewerbsmäßig betreibt und sie oder ihre Leute die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins, oder der Kontrolle gekannt haben oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt haben, und
    6. Ziffer 4
      der Abschlußprüfer, der in Kenntnis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben im Sinne der Ziffer eins und in Kenntnis, daß der von ihm bestätigte Jahresabschluß eine Unterlage für die Prospektkontrolle darstellt, einen Jahresabschluß mit einem Bestätigungsvermerk versehen hat.
    Bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes beim Prospektkontrollor braucht der Anleger das Vorliegen des in den Ziffer eins, oder 2 genannten Verschuldens nicht zu beweisen. Die Haftung nach Ziffer 3, besteht nur gegenüber jenem Anleger, dessen Vertragserklärung ein Haftungspflichtiger entgegengenommen oder dessen Erwerb von Wertpapieren oder Veranlagungen er vermittelt hat. Für die Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung wird dann gehaftet, wenn sie – zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen – irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist. Gleiches gilt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird und nicht alle Schlüsselinformationen vermittelt, um den Anlegern bei der Prüfung der Frage, ob sie in diese Wertpapiere investieren sollten, behilflich zu sein. Die Zusammenfassung muss diesbezüglich und bezüglich des vorigen Satzes einen eindeutigen Warnhinweis enthalten. Die Personen gemäß Ziffer eins und 2 sowie ein allfälliger Garantiegeber sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu nennen; der Prospekt hat darüber hinaus auch den Wortlaut der jeweiligen den in Paragraph 8, genannten Personen zugeordneten Erklärungen zu enthalten, außerdem beim allfälligen Garantiegeber, dass seines Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Derjenige, der ein prospektpflichtiges Angebot im Inland ohne Zustimmung des Emittenten nach Paragraph 3, Absatz 3, stellt, haftet Anlegern, die im Rahmen seines Angebotes oder seiner Zeichnungseinladung angenommen haben, anstelle des Emittenten nach Ziffer eins,, sofern der Emittent nicht wusste oder wissen musste, dass der Prospekt einem Angebot gemäß Paragraph 2, ohne seine Zustimmung zu Grunde gelegt wurde und er dessen daher unzulässige Verwendung der Meldestelle und der FMA unverzüglich, nachdem er von der unzulässigen Verwendung Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis haben musste, mitgeteilt hat. Die Meldestelle hat mit ihr zugegangenen Mitteilungen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zu verfahren.
  2. Absatz 2Bei Wertpapieren oder Veranlagungen ausländischer Emittenten trifft die Haftpflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, auch denjenigen, der das prospektpflichtige Angebot im Inland gestellt hat.
  3. Absatz 3Trifft die Haftpflicht mehrere, so haften sie zur ungeteilten Hand. Ihre Haftung wird nicht dadurch gemindert, daß auch andere für den Ersatz desselben Schadens haften.
  4. Absatz 4Die Haftpflicht kann im voraus zum Nachteil von Anlegern weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
  5. Absatz 5Ersatzansprüche können nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, daß infolge unrichtiger oder unvollständiger Prospektangaben die im Prospekt beschriebenen Wertpapiere oder Veranlagungen nicht erworben wurden.
  6. Absatz 6Die Höhe der Haftpflicht gegenüber jedem einzelnen Anleger ist, sofern das schädigende Verhalten nicht auf Vorsatz beruhte, begrenzt durch den von ihm bezahlten Erwerbspreis, zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises. Bei unentgeltlichem Erwerb ist der letzte bezahlte Erwerbspreis zuzüglich Spesen und Zinsen ab Zahlung des Erwerbspreises maßgeblich.
  7. Absatz 7Ansprüche der Anleger nach diesem Bundesgesetz müssen bei sonstigem Ausschlusse binnen zehn Jahren nach Beendigung des prospektpflichtigen Angebotes gerichtlich geltend gemacht werden.
  8. Absatz 8Schadenersatzansprüche aus der Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften oder aus der Verletzung von Verträgen bleiben hievon unberührt.

Anmerkung

1. Neben der Ausschlußfrist (Präklusionsfrist) nach Abs. 7 gelten die Verjährungsregeln, vor allem § 1489 ABGB, JGS 946/1811.
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005.
3. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2012

Schlagworte

Grobe Fahrlässigkeit, auffallende Sorglosigkeit, Vertrauensschaden, negatives Interesse

Im RIS seit

14.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2019

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40141191

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P11/NOR40141191