Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 10, Fassung vom 30.06.2012

Kapitalmarktgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

31.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Veröffentlichung des Prospekts

Paragraph 10,
  1. Absatz einsEin Prospekt darf vor der Billigung durch die FMA nicht veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2Nach seiner Billigung ist der Prospekt durch den Emittenten, den Anbieter oder die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person so bald wie praktisch möglich zu veröffentlichen, auf jeden Fall aber spätestens einen Bankarbeitstag vor dem Beginn des öffentlichen Angebots bzw. einen Bankarbeitstag vor der Zulassung der betreffenden Wertpapiere zum Handel. Zudem muss im Falle eines öffentlichen Erstangebots von Aktien einer Gattung, deren Aktien noch nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sondern zum ersten Mal zum Handel zugelassen werden sollen, der Prospekt mindestens sechs Bankarbeitstage vor dem Abschluss des Angebots veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3Der Prospekt gilt als im Sinne dieses Bundesgesetzes veröffentlicht, wenn er
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder sonst in wenigstens einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet veröffentlicht wurde oder
    2. Ziffer 2
      dem Publikum in gedruckter Form kostenlos bei den zuständigen Stellen des Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel zugelassen werden sollen, oder beim Sitz des Emittenten oder bei den Finanzintermediären einschließlich der Zahlstellen, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, zur Verfügung gestellt wurde oder
    3. Ziffer 3
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite des Emittenten und gegebenenfalls auf der Internet-Seite der die Wertpapiere platzierenden oder verkaufenden Finanzintermediäre einschließlich der Zahlstellen veröffentlicht wurde oder
    4. Ziffer 4
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite des geregelten Marktes, für den die Zulassung zum Handel beantragt wurde, veröffentlicht wurde oder
    5. Ziffer 5
      in elektronischer Form auf der Internet-Seite der FMA oder auf der Internet-Seite einer von dieser dazu gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung veröffentlicht wurde, wenn die FMA entschieden hat, diese Dienstleistung anzubieten.
    Der FMA ist - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - vorab anzuzeigen, wie veröffentlicht wird und wo der Prospekt erhältlich sein wird; die Kriterien für eine Veröffentlichung nach Ziffer eins, kann die FMA durch Verordnung festlegen.
  4. Absatz 4Der Emittent hat jedenfalls - sofern Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist - eine Mitteilung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, zu veröffentlichen, aus der hervorgeht, wie der Prospekt sonst gemäß Absatz 3, veröffentlicht worden ist und wo er erhältlich ist.
  5. Absatz 5Die FMA veröffentlicht auf ihrer Internet-Seite oder auf der Internet-Seite einer von ihr gegen angemessene Vergütung beauftragten Einrichtung während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach ihrem Ermessen entweder alle gebilligten Prospekte oder zumindest die Liste der Prospekte, die gemäß Paragraph 8 a, gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu dem auf der Internet-Seite des Emittenten oder des geregelten Marktes veröffentlichten Prospekt.
  6. Absatz 6Für den Fall, dass der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten erstellt wird und/oder Angaben in Form eines Verweises enthält, können die den Prospekt bildenden Dokumente und Angaben getrennt veröffentlicht und in Umlauf gebracht werden, wenn sie dem Publikum gemäß den Bestimmungen des Absatz 3, kostenlos zur Verfügung gestellt werden. In jedem Einzeldokument ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollständigen Prospekt bilden.
  7. Absatz 7Der Wortlaut und die Aufmachung des Prospekts und/oder der Nachträge zum Prospekt, die veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt werden, müssen jederzeit mit der ursprünglichen Fassung identisch sein, die von FMA gebilligt wurde.
  8. Absatz 8Wird der Prospekt in elektronischer Form veröffentlicht, so muss dem Anleger jedoch vom Emittenten, vom Anbieter, von der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder von den Finanzintermediären, die die Wertpapiere platzieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
  9. Absatz 9Die FMA als zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats hat auf ihrer Internet-Seite eine Liste der ihr gemäß Paragraph 8 b, übermittelten Bescheinigungen über die Billigung von Prospekten und allen Prospektnachträgen, gegebenenfalls einschließlich einer elektronischen Verknüpfung (Hyperlink) zu diesen auf der Website der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, des Emittenten oder des geregelten Markts veröffentlichten Dokumenten zu veröffentlichen. Die veröffentlichte Liste ist stets auf aktuellem Stand gehalten zu halten, und jeder Eintrag hat mindestens zwölf Monate lang auf den Websites erhältlich zu sein.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 78/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2008; Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011.

Schlagworte

Bank

Im RIS seit

19.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR40135151

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P10/NOR40135151