Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 13, Fassung vom 13.06.2003

Kapitalmarktgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

09.08.2005

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Emissionskalender

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 2, anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen, sowie gegebenenfalls über jene Umstände, die gemäß Paragraph 3, eine Ausnahme von der Prospektpflicht begründen, in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden. Bei den Angaben über die für die Ausnahme von der Prospektpflicht maßgeblichen Umstände ist der entsprechende Ausnahmetatbestand nach Paragraph 3, oder anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich anzugeben.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. Paragraph 3, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.
  4. Absatz 4Wenn die Meldestelle aus den gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen begründete Zweifel daran hat, daß entgegen den gemäß Absatz eins, übermittelten Angaben über einen Ausnahmetatbestand von der Prospektpflicht bei einer Emission ein solcher Ausnahmetatbestand gegeben ist, so hat sie den Anbieter auf diesen Umstand hinzuweisen. Hat die Meldestelle den begründeten Verdacht eines strafbaren Tatbestandes gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, dadurch, daß ein öffentliches Angebot ohne den gemäß Paragraph 2, erforderlichen Prospekt erfolgt ist, so hat sie hierüber unverzüglich eine Staatsanwaltschaft in Kenntnis zu setzen.
  5. Absatz 5Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, daß Mitteilungen an eine Staatsanwaltschaft gemäß Absatz 4, fahrlässig zu Unrecht erfolgt sind oder unterlassen wurden, nicht erhoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12040919

Alte Dokumentnummer

N2199958215L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P13/NOR12040919