Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kapitalmarktgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.1992
Außerkrafttretensdatum
09.08.2005
Abkürzung
KMG
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
Werbung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den §§ 6 und 10 erfolgen.Die Werbung für der Prospektpflicht unterliegende Wertpapiere oder Veranlagungen darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt und auf die Veröffentlichungen nach den Paragraphen 6 und 10 erfolgen.
(2)Absatz 2Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Abs. 1 erforderlich.Bei einer Werbung für Wertpapier- oder Veranlagungsarten ist kein Hinweis nach Absatz eins, erforderlich.
Schlagworte
Wertpapierart
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012
Gesetzesnummer
10003020
Dokumentnummer
NOR12035794
Alte Dokumentnummer
N2199117600J