Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 13, Fassung vom 31.12.1993

Kapitalmarktgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Emissionskalender

Paragraph 13,
  1. Absatz einsWer Wertpapiere oder Veranlagungen im Sinne des Paragraph 2, anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und die sonstigen Konditionen in Kenntnis zu setzen; einzelne Angaben, die erst kurz vor der Zeichnungsfrist festgelegt werden können, dürfen nachgereicht werden.
  2. Absatz 2Die Meldepflicht nach Absatz eins, gilt nicht für Wertpapiere oder Veranlagungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 bis 6, 10 bis 12 und 15. Paragraph 3, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß.
  3. Absatz 3Die Meldestelle hat die gemäß Absatz eins, erhaltenen Meldungen monatlich in Form einer Vorschau anonymisiert zu veröffentlichen. Die Meldestelle hat das Veröffentlichungsorgan und jede Änderung desselben im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzugeben. Sie hat Anfragen von Emittenten über geplante Emissionsvorhaben anonymisiert zu beantworten.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035803

Alte Dokumentnummer

N2199117609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P13/NOR12035803