Bundesrecht konsolidiert: Kapitalmarktgesetz § 10, Fassung vom 31.12.1993

Kapitalmarktgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kapitalmarktgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 625/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

KMG

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Veröffentlichung des Prospekts

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Prospekt ist zu veröffentlichen durch vollständigen Abdruck
    1. Ziffer eins
      im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder
    2. Ziffer 2
      in einer Zeitung mit einer Verbreitung im gesamten Bundesgebiet oder
    3. Ziffer 3
      in einer Broschüre, die am Sitz des Emittenten und der Bank(en), die die Aufgabe der Zahlstelle(n) übernimmt (übernehmen), den Interessenten in ausreichender Zahl und kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
  2. Absatz 2Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gilt der Prospekt erst dann als veröffentlicht, wenn zusätzlich Veröffentlichungsorgan und Erscheinungsdatum des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, im Fall des Absatz eins, Ziffer 3,, wenn Erscheinungsdatum und Abholstelle(n) des Prospekts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.
  3. Absatz 3Solange das prospektpflichtige Angebot aufrecht ist, hat der Anbieter Interessenten den Einblick in den veröffentlichten Prospekt und in die veröffentlichten sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz (Paragraphen 6 und 10 Absatz 4,) zu gewährleisten.
  4. Absatz 4Stehen der Ausgabekurs oder der Zinssatz erst kurz vor dem Beginn der Zeichnungsfrist fest, so wird der Prospektpflicht auch dann entsprochen, wenn der Prospekt ohne diese Angaben veröffentlicht wird und im Prospekt auf diesen Umstand sowie darauf hingewiesen wird, daß die fehlenden Angaben in gleicher Weise wie der Prospekt selbst veröffentlicht werden. Sobald diese Angaben feststehen, sind sie in gleicher Weise, wie der Prospekt zu unterfertigen, zu kontrollieren und zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Ausgabekurses oder des Zinssatzes muß jedoch spätestens einen Werktag vor dem Beginn der Zeichnungsfrist erfolgt sein. Der Meldestelle sind die zu veröffentlichenden Angaben, samt Anführung von Veröffentlichungsorgan und Veröffentlichungsdatum, so rechtzeitig zu übersenden, daß sie ihr spätestens am Tag der Veröffentlichung vorliegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2012

Gesetzesnummer

10003020

Dokumentnummer

NOR12035800

Alte Dokumentnummer

N2199117606J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/625/P10/NOR12035800