(2a)Absatz 2 aVon allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.