Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 22, Fassung vom 25.01.2025

Firmenbuchgesetz § 22

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Benachrichtigungen

Paragraph 22,
  1. Absatz einsVon allen Eintragungen ist das Finanzamt Österreich zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen anzuordnen, daß diese Benachrichtigungen auf elektronischem Wege erfolgen; er kann hiebei zur Vereinfachung von Verwaltungsabläufen bestimmen, auf welche Daten die Benachrichtigungspflicht beschränkt wird und an welche Organisationseinheiten diese Daten zu übermitteln sind.
  2. Absatz 2Die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen ist zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      Bei einer eingetragenen Personengesellschaft, in der zumindest eine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist bzw. wird,
      1. Litera a
        von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
      2. Litera b
        von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in der zumindest eine natürliche Person zugleich Geschäftsführer und Gesellschafter ist bzw. wird,
      1. Litera a
        von der Eintragung oder Löschung einer solchen natürlichen Person als Geschäftsführer oder Gesellschafter, unter Anführung des Tages, an dem die Anmeldung bei Gericht eingelangt ist;
      2. Litera b
        von Eintragungen betreffend die Höhe der von einer solchen natürlichen Person übernommenen Stammeinlage;
      3. Litera c
        von Änderungen der Firma, der Rechtsform, des Sitzes oder der Geschäftsanschrift der Gesellschaft.
  3. Absatz 2 aVon allen Eintragungen ist die Oesterreichische Nationalbank, soweit sie diese Daten für ihr gesetzlich oder gemeinschaftsrechtlich zugewiesene Aufgaben benötigt, zu benachrichtigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuordnen, dass diese Benachrichtigungen gegen Kostenersatz auf elektronischem Weg erfolgen.
  4. Absatz 3Diese Benachrichtigungen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg durchzuführen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40217598

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P22/NOR40217598