Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 35a
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren
§ 35a.Paragraph 35 a,
(1)Absatz einsRechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (§ 9 Abs. 1a RAO).Rechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).
(2)Absatz 2Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.
Anmerkung
Zu Abs. 2: Der Notar wird damit zur ,,ausgelagerten (verlängerten)
Einlaufstelle`` des Gerichtes. Vgl. § 2c Gerichtskommissärgesetz,
BGBl. Nr. 343/1970 idF d. BG
BGBl. Nr. 304/1996.
Schlagworte
Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR12038604
Alte Dokumentnummer
N2199655928J