Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 18, Fassung vom 05.10.2024

Firmenbuchgesetz § 18

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Verständigung

Paragraph 18,

Soll durch eine Verfügung des Gerichts in Rechte eines in das Firmenbuch Eingetragenen eingegriffen werden, so ist dieser hievon zu verständigen; das Gericht hat ihn hiebei unter Setzung einer angemessenen, mindestens vierzehntägigen Frist zur Äußerung aufzufordern und kann im Falle der Nichtäußerung annehmen, daß er der beabsichtigten Verfügung keine Einwendungen entgegensetzt; die Aufforderung hat den Hinweis auf diese Rechtsfolge zu enthalten. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 24, Die Paragraphen 8, Absatz 2 und 15 des Außerstreitgesetzes sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40061652

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P18/NOR40061652