Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 38, Fassung vom 19.05.2024

Firmenbuchgesetz § 38

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Informationserteilung über disqualifizierte Personen über das Europäische System der Registervernetzung

Paragraph 38,
  1. Absatz einsFür die Beantwortung von Informationsersuchen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 13 i, der Richtlinie (EU) 2017/1132, ob eine Person der Disqualifikation nach Paragraph 15, Absatz eins a, oder 1b GmbHG, Paragraph 75, Absatz 2 a, oder 2b AktG oder Paragraph 15, Absatz 2 a, oder 2b GenG unterliegt, ist bundesweit das Handelsgericht Wien zuständig.
  2. Absatz 2Informationsersuchen nach Absatz eins, sind unverzüglich und gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1042 in Bezug auf technische Spezifikationen und Verfahren für das System der Registervernetzung, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021 Sitzung 7, zu beantworten. Lassen die im Informationsersuchen bereitgestellten Daten keine eindeutige Identifizierung zu, so sind von der anfragenden Stelle weitere Informationen zur Identitätsfeststellung anzufordern.
  3. Absatz 3In der Antwort an die ersuchende Stelle ist anzugeben, ob die in der Abfrage identifizierte Person nach österreichischem Recht disqualifiziert ist; bejahendenfalls sind auch die gesetzlichen Voraussetzungen einer Disqualifikation mitzuteilen. Zusätzliche Informationen sind nicht bereitzustellen; hierüber ist die ersuchende Stelle zu informieren.

Anmerkung

EG/EU: Art. 7, BGBl. I Nr. 178/2023

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40258422

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P38/NOR40258422