Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 33, Fassung vom 27.09.2023

Firmenbuchgesetz § 33

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, UGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
  2. Absatz 2Die Einsicht in die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser Urkunden zu gewähren.
  3. Absatz 2 aAuf Verlangen hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter technischer Vorrichtungen gewährt werden.
  4. Absatz 3Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
  5. Absatz 4Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
  6. Absatz 5Im Firmenbuchauszug sind auch die einheitliche Europäische Kennung (Paragraph 37, Absatz 2,) und die OeNB-Identnummer wiederzugeben.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248516

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P33/NOR40248516