Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 6, Fassung vom 22.09.2023

Firmenbuchgesetz § 6

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.10.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz einsBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
    1. Ziffer eins
      das Datum des Genossenschaftsvertrags;
    2. Ziffer 2
      die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
    3. Ziffer 3
      die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
    4. Ziffer 4
      die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
    5. Ziffer 4 a
      die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
    6. Ziffer 5
      die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
    7. Ziffer 6
      die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
    8. Ziffer 7
      der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaft

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40208427

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P6/NOR40208427