die Offenlegung von Unterlagen gemäß den §§ 15, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den §§ 21, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß § 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den §§ 24, 45 oder 66 EU-UmgrG;die Offenlegung von Unterlagen gemäß den Paragraphen 15,, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den Paragraphen 21,, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Paragraph 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den Paragraphen 24,, 45 oder 66 EU-UmgrG;