Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 37, Fassung vom 22.09.2023

Firmenbuchgesetz § 37

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Europäisches System der Registervernetzung

Paragraph 37,
  1. Absatz einsEintragungen im Hauptbuch und in die Urkundensammlung aufgenommene Urkunden werden nach Maßgabe des Absatz 4, erster Satz auch über das Europäische Justizportal zugänglich gemacht. Zu diesem Zweck wird der Inhalt der Datenbank des Firmenbuchs (Paragraph 29,) insoweit an die zentrale Europäische Plattform nach Artikel 22, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 Sitzung 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 Sitzung 24,, übermittelt, als dies für die Eröffnung eines Zugangs zu den authentischen Firmenbuchdaten über den Suchdienst des Europäischen Justizportals erforderlich ist.
  2. Absatz 2Den im Firmenbuch eingetragenen inländischen Rechtsträgern (Paragraph 2,) und den inländischen Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger (Paragraph 12, UGB) wird automationsunterstützt eine einheitliche Europäische Kennung zugeordnet.
  3. Absatz 3Die Firmenbuchgerichte nehmen in Bezug auf inländische Kapitalgesellschaften und inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben, am Informationsaustausch zwischen den Registern über die zentrale Europäische Plattform teil. Zu diesem Zweck übermittelt das für die Gesellschaft oder die Zweigniederlassung zuständige Firmenbuchgericht nach Maßgabe des Absatz 4, an die zentrale Europäische Plattform automationsunterstützt Informationen über
    1. Ziffer eins
      die Änderung der Firma, des Sitzes, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform der Gesellschaft;
    2. Ziffer 2
      die Eintragung, Änderung oder Löschung eines Geschäftsführers, eines geschäftsführenden Direktors oder eines Mitglieds des Vorstands, des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats;
    3. Ziffer 3
      die Einreichung von Unterlagen der Rechnungslegung;
    4. Ziffer 4
      die Eintragung der Eröffnung oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
    5. Ziffer 5
      die Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und die Eintragung über den Schluss der Liquidation oder Abwicklung oder über die Fortsetzung der Gesellschaft;
    6. Ziffer 6
      die Löschung der Gesellschaft;
    7. Ziffer 7
      die Offenlegung von Unterlagen gemäß den Paragraphen 15,, 33 oder 55 EU-UmgrG, die Ausstellung einer Vorabbescheinigung gemäß den Paragraphen 21,, 42 oder 62 EU-UmgrG, das Wirksamwerden einer grenzüberschreitenden Spaltung gemäß Paragraph 63 und die Eintragung einer grenzüberschreitenden Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung gemäß den Paragraphen 24,, 45 oder 66 EU-UmgrG;
    8. Ziffer 8
      die Eintragung oder Löschung der Zweigniederlassung.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Justiz hat durch Verordnung die Rechtsformen der Rechtsträger festzulegen, über die Firmenbuchdaten gemäß Absatz eins, zugänglich gemacht werden. Weiters kann der Bundesminister für Justiz durch Verordnung nähere Bestimmungen treffen über
    1. Ziffer eins
      die Struktur, die Zuordnung und die Verwendung der Europäischen Kennung,
    2. Ziffer 2
      den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Registern und die Liste der dabei zu übermittelnden Daten,
    3. Ziffer 3
      die Einzelheiten des elektronischen Datenverkehrs nach den Absatz eins und 3 einschließlich Vorgaben über Datenformate und Zahlungsmodalitäten sowie
    4. Ziffer 4
      den Zeitpunkt der erstmaligen Datenübermittlung.

Anmerkung

EG/EU: Art. 4, BGBl. I Nr. 60/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022; Art. 9, BGBl. I Nr. 78/2023

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40254296

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P37/NOR40254296