Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 35a, Fassung vom 30.11.2022

Firmenbuchgesetz § 35a

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35a

Inkrafttretensdatum

01.07.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Anmeldung bei Rechtsanwälten und Notaren

Paragraph 35 a,
  1. Absatz einsRechtsanwälte haben über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Anbringung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu verfügen (Paragraph 9, Absatz eins a, RAO).
  2. Absatz 2Notare haben in ihrer Amtskanzlei die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch zu schaffen und sind gegenüber jedermann zur Entgegennahme schriftlicher Anmeldungen an Stelle des Gerichts und zur Weiterleitung der Anmeldungen verpflichtet. Der Bundesminister für Justiz hat nach Anhörung der Österreichischen Notariatskammer unter Bedachtnahme auf die technischen Möglichkeiten des Firmenbuchs und die technischen Möglichkeiten der notariellen Amtsstellen sowie die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege mit Verordnung den Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem die technischen Voraussetzungen für die Weiterleitung von Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch geschaffen werden müssen, sowie die näheren Umstände der Entgegennahme und Weiterleitung zu regeln.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Der Notar wird damit zur ,,ausgelagerten (verlängerten)
Einlaufstelle`` des Gerichtes. Vgl. § 2c Gerichtskommissärgesetz,
BGBl. Nr. 343/1970 idF d. BG BGBl. Nr. 304/1996.

Schlagworte

Elektronischer Rechtsverkehr (ERV)

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR12038604

Alte Dokumentnummer

N2199655928J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P35a/NOR12038604