Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.08.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Besondere Eintragungen
§ 4.
Bei Einzelunternehmern und eingetragenen Personengesellschaften sind ferner einzutragen:
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1. | Ehepakte; |
2. | die Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts, und das Verlassenschaftsprovisorium (§ 32 UGB); |
3. | Substitutionen und Anordnungen, die ihnen nach den §§ 707 bis 709 ABGB gleichzuhalten sind; |
bei eingetragenen Personengesellschaften außerdem: |
| (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2005) |
5. | Name und Geburtsdatum der nicht vertretungsbefugten unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer; |
6. | Name und Geburtsdatum der Kommanditisten, die Höhe ihrer Haftsummen, gegebenenfalls ihre Firmenbuchnummer sowie ein Nachfolgevermerk; |
7. | der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses sowie deren Abschlußstichtag, falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. |
Im RIS seit
20.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2018
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR40204953