Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 39, Fassung vom 22.10.2019

Firmenbuchgesetz § 39

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.08.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

4. ABSCHNITT
Bestimmungen über die Löschung vermögensloser Gesellschaften

Auflösung zufolge Nichteröffnung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

Paragraph 39,
  1. Absatz einsJede in das Firmenbuch einzutragende Gesellschaft ist außer den in anderen Gesetzen genannten Fällen mit der Rechtskraft des Beschlusses aufgelöst, durch den das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wird.
  2. Absatz 2Die Auflösung ist von Amts wegen in das Firmenbuch einzutragen.

Im RIS seit

16.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40119955

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P39/NOR40119955