Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
25.10.2018
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz einsBei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
das Datum des Genossenschaftsvertrags;
die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz;
die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (Paragraphen 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
(2)Absatz 2Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR40078459