Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 33, Fassung vom 31.12.2006

Firmenbuchgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

08.10.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Auszüge und Einsichtnahme bei Gericht

Paragraph 33,
  1. Absatz einsDie Einsicht in das Hauptbuch (Paragraph 9, HGB) ist durch Ausdrucke (Firmenbuchauszüge) zu gewähren.
  2. Absatz 2In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2,), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.
  3. Absatz 3Auszüge aus dem Firmenbuch sind von jedem in Paragraph 120, JN genannten Gerichtshof, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auch von den Bezirksgerichten zu gewähren.
  4. Absatz 4Gelöschte Eintragungen werden nur auf besonderen Antrag in den Auszug aufgenommen.
  5. Absatz 5Auf Verlangen können auch die im Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Daten aus dem zentralen Gewerberegister sowie die OeNB-Identnummer im Firmenbuchauszug wiedergegeben werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2011

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40053036

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P33/NOR40053036