(2)Absatz 2In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (§ 29 Abs. 2), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.In die in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist in der Geschäftsstelle des Gerichts Einsicht zu gewähren. Soweit der Inhalt von Urkunden in der Datenbank des Firmenbuchs gespeichert ist (Paragraph 29, Absatz 2,), können auf Verlangen auch Ausdrucke dieser Urkunden ausgefertigt werden.