Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Firmenbuchgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
27.06.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2006
Abkürzung
FBG
Index
21/01 Handelsrecht
Text
Allgemeine Eintragungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
Name und Geburtsdatum des Einzelkaufmanns, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
Vereinbarungen nach den §§ 25 Abs. 2 und 28 Abs. 2 HGB;Vereinbarungen nach den Paragraphen 25, Absatz 2 und 28 Absatz 2, HGB;
die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Konkurses mangels hinreichenden Vermögens;
die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 63 KO;die Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß Paragraph 63, KO;
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2)Absatz 2,Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
Anmerkung
EG: Art. VIII § 1,
BGBl. I Nr. 161/2004
Schlagworte
Exekutionsrecht
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10002997
Dokumentnummer
NOR40078454