Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 20, Fassung vom 31.12.2006

Firmenbuchgesetz § 20

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Entscheidung des Gerichts

Paragraph 20,
  1. Absatz einsDer Beschluss des Gerichts über die Eintragung hat auch deren Wortlaut zu enthalten. Eine Begründung kann auch dann unterbleiben, wenn keine der nach Paragraph 18, zu verständigenden Personen der Eintragung Einwendungen entgegengesetzt hat. Der Beschluss ist sofort zu vollziehen, außer es wird im Beschluss der Vollzug erst nach Rechtskraft ausdrücklich angeordnet.
  2. Absatz 2Der Beschluß des Rechtsmittelgerichts, mit dem eine Eintragung rechtskräftig geändert oder aufgehoben wird, ist vom Gericht erster Instanz zu vollziehen.

Anmerkung

EG: Art. VIII § 1, BGBl. I Nr. 161/2004

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40061653

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P20/NOR40061653