Bundesrecht konsolidiert: Firmenbuchgesetz § 35b, tagesaktuelle Fassung

Firmenbuchgesetz § 35b

Kurztitel

Firmenbuchgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 10/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35b

Inkrafttretensdatum

01.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FBG

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Elektronische Einbringung von Eingaben

Paragraph 35 b,
  1. Absatz einsEingaben im Firmenbuchverfahren können im Sinn der Paragraphen 89 a, ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden, sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind.
  2. Absatz 2Die nähere Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (Paragraph 89, Absatz 2, GOG) festzulegen.
  3. Absatz 3Ein elektronisches Identifizierungsmittel, das von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde und für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 Sitzung 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 Sitzung 44, anerkannt wird, kann für die elektronische Einbringung im Firmenbuchverfahren nicht verwendet werden, wenn das Sicherheitsniveau dieses Identifizierungsmittels nicht den in Artikel 6, Absatz eins, der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht.

Anmerkung

EG/EU: Art. 8, BGBl. I Nr. 186/2022

Im RIS seit

06.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2022

Gesetzesnummer

10002997

Dokumentnummer

NOR40248518

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/10/P35b/NOR40248518