Bundesrecht konsolidiert: Erwachsenenschutzvereinsgesetz § 4e, tagesaktuelle Fassung

Erwachsenenschutzvereinsgesetz § 4e

Kurztitel

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 156/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4e

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ErwSchVG

Index

20/03 Erwachsenenschutz

Text

Kosten

Paragraph 4 e,

Der Verein hat der betroffenen Person, soweit dadurch die Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse nicht gefährdet wird,

  1. Ziffer eins
    für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 75 Euro,
  2. Ziffer 2
    für die Registrierung einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  3. Ziffer 3
    für die Registrierung des Eintritts des Vorsorgefalls bei einer Vorsorgevollmacht den Betrag von 10 Euro,
  4. Ziffer 4
    für die Errichtung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro,
  5. Ziffer 5
    für die Registrierung einer Erwachsenenvertreter-Verfügung oder einer Vereinbarung über die gewählte Erwachsenenvertretung den Betrag von 10 Euro,
  6. Ziffer 6
    für die Registrierung einer gesetzlichen Erwachsenenvertretung den Betrag von 50 Euro und
  7. Ziffer 7
    für die Vornahme eines Hausbesuchs im Zuge einer der in den Ziffer eins bis 6 genannten Handlungen einen Zuschlag von 25 Euro,
jeweils zuzüglich allfälliger Barauslagen für die Registrierung in Rechnung zu stellen.

Im RIS seit

26.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

10002937

Dokumentnummer

NOR40192781

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/156/P4e/NOR40192781