(1)Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des § 3 Z 1 für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des § 8 Abs. 1 zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, eine Person, bei der sie aus besonderen Gründen die Voraussetzungen des Paragraph 3, Ziffer eins, für gegeben erachten, zur Untersuchung zu einem Arzt im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, zu bringen oder diesen der Amtshandlung beizuziehen.