Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 1989 § 48b, Fassung vom 27.06.2016

Börsegesetz 1989 § 48b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48b

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Missbrauch einer Insiderinformation

Paragraph 48 b,
  1. Absatz einsWer als Insider eine Insider-Information mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, indem er
    1. Ziffer eins
      davon betroffene Finanzinstrumente kauft, verkauft oder einem Dritten zum Kauf oder Verkauf anbietet, empfiehlt oder
    2. Ziffer eins a
      für einen von der Ausnutzung einer Insider-Information im Sinne von Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, betroffenen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate ein Gebot im Sinne von Artikel 3, Ziffer 5, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 einstellt, ändert oder zurückzieht oder einem Dritten ein solches Verhalten empfiehlt oder
    3. Ziffer 2
      diese Information, ohne dazu verhalten zu sein, einem Dritten zugänglich macht,
    ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wer, ohne Insider zu sein, eine Insider-Information, die ihm mitgeteilt wurde oder sonst bekannt geworden ist, auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise mit dem Vorsatz ausnützt, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen, wenn durch die Tat ein 50 000 Euro übersteigender Vermögensvorteil verschafft wird, jedoch mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
  3. Absatz 3Wer sonst als Insider oder ohne Insider zu sein eine Information in Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis davon, dass es sich um eine Insider-Information handelt, auf die im Absatz eins, bezeichnete Weise, jedoch ohne den Vorsatz, sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, verwendet, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  4. Absatz 4Insider ist, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes des Emittenten oder sonst auf Grund seines Berufes, seiner Beschäftigung, seiner Aufgaben oder seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten zu einer Insider-Information Zugang hat; in Bezug auf Zwei-Tage-Spots auf Emissionszertifikate ist Insider auch, wer als Mitglied eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans einer nach Kapitel römisch VII oder Kapitel römisch VIII der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsplattform, eines Auktionators im Sinne von Artikel 3, Ziffer 20, der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 oder der nach Kapitel römisch VI der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 bestellten Auktionsaufsicht, oder durch seine Beteiligung am Kapital des Auktionsplattform, des Auktionators oder der Auktionsaufsicht, oder dadurch, dass er aufgrund seiner Arbeit, seines Berufs oder seiner Aufgaben Zugang zu der betreffenden Information hat. Ebenso ist Insider, wer sich die Information durch die Begehung strafbarer Handlungen verschafft hat. Handelt es sich dabei um eine juristische Person, so sind jene natürlichen Personen Insider, die am Beschluss beteiligt sind, das Geschäft für Rechnung der juristischen Person zu tätigen oder das Gebot auf einen Zwei-Tage-Spot auf Emissionszertifikate auf Rechnung der juristischen Person einzustellen, zu ändern oder zurückzuziehen.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2016

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40144477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P48b/NOR40144477