Bundesrecht konsolidiert: Börsegesetz 1989 § 47a, Fassung vom 30.03.2006

Börsegesetz 1989 § 47a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsegesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 555/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 107/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47a

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018

Abkürzung

BörseG

Index

21/05 Börse

Text

Internationale Zusammenarbeit

Paragraph 47 a,
  1. Absatz eins,Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch den Bundesminister für Finanzen oder die FMA an ausländische Börseaufsichtsbehörden ist zulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen der Republik Österreich und das Bankgeheimnis (Paragraph 23, KWG) dadurch nicht verletzt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß auch der ersuchende Staat einem gleichartigen österreichischen Ersuchen entsprechen würde und
    3. Ziffer 3
      ein gleichartiges Auskunftsbegehren des Bundesministers für Finanzen oder der FMA den Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes entsprechen würde.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen und die FMA können jederzeit jene Auskünfte von ausländischen Börseaufsichtsbehörden einholen, die im volkswirtschaftlichen Interesse an einem funktionsfähigen österreichischen Börsewesen oder im Interesse des Anlegerschutzes oder zur sonstigen Wahrnehmung seiner Aufsichtsaufgaben erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sind nur anzuwenden, soweit in zwischenstaatlichen Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit im Europäischen Wirtschaftsraum (Paragraph 75 a,) bleiben unberührt.

Anmerkung

1. Kreditwesengesetz (KWG) seit 1. 1. 1994 Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40020864

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/555/P47a/NOR40020864