Börsekammern
§ 2. (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.Paragraph 2, (1) Die Leitung und Verwaltung einer Börse obliegt einer mit Bundesgesetz als juristische Person des öffentlichen Rechts einzurichtenden Börsekammer.
(2)Absatz 2Die Börsekammer hat die ihr durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben unter Bedachtnahme auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Börsewesen und auf die schutzwürdigen Interessen des anlagesuchenden Publikums zu besorgen.