Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,
wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und
überdies nur mit dem 500 Euro übersteigenden Teil.
Schlagworte
Sachschaden, Selbstbehalt, Verbraucherschaden, Privatschaden
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Gesetzesnummer
10002864
Dokumentnummer
NOR40022050