Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Produkthaftungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Index
20/07 Schadenersatz, Haftpflicht
Text
Mitverschulden des Geschädigten
§ 11.Paragraph 11,
Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist § 1304 ABGB sinngemäß anzuwenden. Trifft den Geschädigten oder jemanden, dessen Verhalten er zu vertreten hat, ein Verschulden, so ist Paragraph 1304, ABGB sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Schadensteilung, Schadensausgleich, Schadensminderung, Vorsatz,
Rettungspflicht, Fahrlässigkeit, Mitverantwortung
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Gesetzesnummer
10002864
Dokumentnummer
NOR12034528
Alte Dokumentnummer
N2198817262R