Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 39
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Index
29/01 Zivilrecht
Text
Artikel 39
(1)Absatz einsDer Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
(2)Absatz 2Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.
Schlagworte
Rüge, Mängelrüge, Sachmängel
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2015
Gesetzesnummer
10002854
Dokumentnummer
NOR12034724
Alte Dokumentnummer
N2198823397S