Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Art. 39, tagesaktuelle Fassung

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf Art. 39

Kurztitel

Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 96/1988

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Außerkrafttretensdatum

Index

29/01 Zivilrecht

Text

Artikel 39

  1. Absatz einsDer Käufer verliert das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, anzeigt und dabei die Art der Vertragswidrigkeit genau bezeichnet.
  2. Absatz 2Der Käufer verliert in jedem Fall das Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er sie nicht spätestens innerhalb von zwei Jahren, nachdem ihm die Ware tatsächlich übergeben worden ist, dem Verkäufer anzeigt, es sei denn, daß diese Frist mit einer vertraglichen Garantiefrist unvereinbar ist.

Schlagworte

Rüge, Mängelrüge, Sachmängel

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2015

Gesetzesnummer

10002854

Dokumentnummer

NOR12034724

Alte Dokumentnummer

N2198823397S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/96/A39/NOR12034724