Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 8, tagesaktuelle Fassung

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 8

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

Besonderheiten der Anwendung der Diversion

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die Zahlung eines Geldbetrages (Paragraph 200, StPO) soll nur vorgeschlagen werden, wenn anzunehmen ist, dass der Geldbetrag aus Mitteln gezahlt wird, über die der jugendliche Beschuldigte selbständig verfügen darf und ohne Beeinträchtigung seines Fortkommens verfügen kann.
  2. Absatz 2,Gemeinnützige Leistungen (Paragraph 202, Absatz eins, StPO), zu denen sich ein Jugendlicher bereit erklärt hat, dürfen täglich nicht mehr als sechs Stunden, wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden und insgesamt nicht mehr als 120 Stunden in Anspruch nehmen.
  3. Absatz 3,Das Zustandekommen eines Tatausgleichs setzt die Zustimmung des Opfers nicht voraus (Paragraph 204, Absatz 2, StPO).
  4. Absatz 4,Bei der Schadensgutmachung und einem sonstigen Tatfolgenausgleich (Paragraphen 200, Absatz 3, 201, Absatz 3, 203, Absatz 2 und 204 Absatz eins, StPO) ist in angemessener Weise auf die Leistungsfähigkeit des Jugendlichen und darauf zu achten, dass sein Fortkommen nicht unbillig erschwert wird.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2025

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177399

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P8/NOR40177399