Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Vorzeitige Beendigung der Probezeit
§ 18.Paragraph 18,
Das Gericht kann die Probezeit nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe, nach einer bedingten Strafnachsicht oder einer bedingten Entlassung aus einer wegen einer Jugendstraftat verhängten Freiheitsstrafe nach Ablauf von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden und das Absehen vom Strafausspruch, die bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung für endgültig erklären, wenn neue Tatsachen bekräftigen, daß der Verurteilte keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Vor der Beschlußfassung ist der Bewährungshelfer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR12034443
Alte Dokumentnummer
N2198810194F