Bundesrecht konsolidiert: Jugendgerichtsgesetz 1988 § 47, Fassung vom 12.12.2019

Jugendgerichtsgesetz 1988 § 47

Kurztitel

Jugendgerichtsgesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 599/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JGG

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit

Text

SECHSTER ABSCHNITT
Jugendgerichtshilfe

Wesen der Jugendgerichtshilfe

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDie Jugendgerichtshilfe unterstützt nach Maßgabe dieses Abschnittes die Gerichte und Staatsanwaltschaften bei Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben.
  2. Absatz 2Die in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen erstatten dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft mündlich oder schriftlich Bericht. Im Strafverfahren sind sie, wenn sie mündlich berichten, über ihre Wahrnehmungen als Zeugen zu vernehmen.
  3. Absatz 3Soweit es möglich und erforderlich ist, sind der Jugendgerichtshilfe im Gerichtsgebäude die nötigen Räume und Telekommunikationseinrichtungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Den in der Jugendgerichtshilfe tätigen Personen hat das Gericht auf Verlangen einen Ausweis auszustellen.

Im RIS seit

29.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10002825

Dokumentnummer

NOR40177411

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/599/P47/NOR40177411