Kurztitel
Jugendgerichtsgesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2016
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JGG
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
ERSTER ABSCHNITT
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
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1. | Unmündiger: wer das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat; |
2. | Jugendlicher: wer das vierzehnte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; |
3. | Jugendstraftat: eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die von einem Jugendlichen begangen wird; |
4. | Jugendstrafsache: ein Strafverfahren wegen einer Jugendstraftat; |
5. | Junger Erwachsener: wer das achtzehnte, aber noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. |
Im RIS seit
29.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10002825
Dokumentnummer
NOR40177395